Startseite/Der „One Stop Shop“ & neue Umsatzsteuerregeln ab dem 01.07.2021

Der „One Stop Shop“ &
neue Umsatzsteuerregeln
ab dem 01.07.2021

Mit Karte und Kompass muss sich mühsam der Weg gesucht werden.

Bild von Bruno /Germany auf Pixabay

Während die sogenannte Versandhandelsregelung seit 1993 die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Sendungen an Kunden innerhalb von Europa und die hiermit verbundenen Lieferschwellen regelt, greift ab dem 01. Juli 2021 eine neue Verfahrensweise mit dem Namen „One Stop Shop“. In unserem Blog möchten wir Ihnen eine kurze Einführung über die bevorstehenden Änderungen geben.

1. Der Status Quo
Bisher gilt, dass jede Lieferung an Kunden innerhalb der Europäischen Union dort umsatzsteuerlich relevant ist, wo die Lieferung endet (Zielland der Lieferung). Dies hat nicht zuletzt den Hintergrund, dass insbesondere exportstarke Staaten ansonsten einen eindeutigen Vorteil aufgrund der hohen Anzahl der Abwicklungen und dem erhöhten Aufkommen an Umsatzsteuer haben.

Für Händler im E-Commerce ergibt sich hieraus seither eine Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland. Nach einer steuerlichen Erfassung des Unternehmens im Zielland müssen abhängig von den jeweiligen Regeln entweder monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuererklärungen in Landessprache abgegeben werden. Dies stellt Händler immer wieder vor mehr oder weniger große steuerliche Herausforderungen.

Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland werden bisher in den sogenannten Lieferschwellen geregelt. Werden nationale Umsatzgrenzen in den Zielländern nicht überschritten, kann die Umsatzsteuer auch weiterhin im Ursprungsland abgeführt werden. Insbesondere für kleinere Händler & mittelständische Unternehmen hat die Lieferschwellenregelung den Vorteil, dass sie sich nicht mit den teils komplexen umsatzsteuerlichen Anforderungen der Zielländer auseinandersetzen müssen, sofern sie die Umsatzschwelle des jeweiligen EU-Staates im laufenden Geschäftsjahr nicht überschritten haben.

2. Was ändert sich zum 01. Juli 2021?
Ab dem 01.07.2021 entfällt die bisher gültige Versandhandelsregelung. Grundsätzlich bedeutet dies, dass nationale Lieferschwellen in ihrer ursprünglichen Form ganzheitlich abgeschafft und ein Bestimmungslandprinzip etabliert wird. Sendungen ins EU-Ausland werden zukünftig als sogenannte Fernverkäufe behandelt. Hierbei handelt es sich um jede Sendung an Kunden, die in einem beliebigen EU-Staat beginnt und in einem anderen beliebigen EU-Staat endet.

Für alle Fernverkäufe greift zukünftig eine EU-weite Lieferschwelle in Höhe von 10.000€. So dürfen Händler zukünftig im laufenden Kalenderjahr Waren im Wert von weniger als 10.000€ an Kunden in anderen europäischen Ländern versenden und weiterhin anfallende Umsatzsteuern im Ursprungsland abführen.

Wird die EU-weite Lieferschwelle überschritten, so entfallen einzelne Registrierungen in den Zielländern. Die umsatzsteuerlichen Meldungen erfolgen dann einheitlich über den sogenannten „One Stop Shop“ im Sitzstaat und werden (bei Versand aus Deutschland) quartalsweise direkt an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtet. Es entfällt somit der Aufwand für Einzelmeldungen & -registrierungen in allen EU-Zielländern, in denen Kunden beliefert werden.

3. Fazit
Die Reform der bisherigen Versandhandelsregelung kann grundsätzlich als Vereinfachung verstanden werden, wenn Sie als Händler ausschließlich aus dem eigenen Land versenden. Zu beachten gilt es jedoch hierbei, dass die ursprünglichen (deutlich höheren) Lieferschwellen entfallen und durch die EU-weite Lieferschwellenregelung ersetzt wird. Hinsichtlich des grenzüberschreitenden Versands (z.B. PAN-EU Programm) und der hiermit verbundenen Komplexität bei der praktischen Abwicklung über den One Stop Shop gibt es gegenwärtig noch keine wirklich belastbaren Informationen. Wir halten Sie diesbezüglich aber weiterhin auf dem Laufenden.

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